Allgemeine Geschäftsbedingungen

ISO-II-34-4 AGB Version 2023-07

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen des Weinlabors mit seinen Auftraggebern und für die aufgrund der Vertragsbeziehungen zu erbringenden Leistungen. Von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

Auftragsausführung

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Auftragsdurchführung notwendigen Proben (d.h. Informationen und Unterlagen) rechtzeitig und vollumfänglich dem Weinlabor überlassen werden. Dabei hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass dies in ausreichender Menge sowie in entsprechender Art und Weise erfolgt, die dem Weinlabor die Erbringung der geschuldeten Leistung zweifelsfrei ermöglicht.

Der Auftraggeber hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass das Probenmaterial sachgerecht verpackt und transportiert wird. Mögliche Verunreinigungen oder Verderb von Proben wegen unsachgemäßer Verpackung oder Transport sind vom Weinlabor nicht zu verantworten.

Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein Fertigstellungstermin schriftlich vereinbart wird. In derartigen Fällen beginnt der Fristlauf erst, wenn dem Weinlabor sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen Materialien (z.B. Proben, Prüfmuster, Referenzsubstanzen), Unterlagen und Informationen vorliegen. Ist das Weinlabor durch Umstände, die höhere Gewalt darstellen, an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist entsprechend.

Das Weinlabor erledigt die Aufträge unter Beachtung der anerkannten allgemeinen wissenschaftlichen Regeln. Art und Methode der Untersuchungen bestimmt das Weinlabor nach freiem Ermessen, wenn nicht eine bestimmte Untersuchungsmethode schriftlich vereinbart wird.

Das Weinlabor kann zur Erledigung eines Auftrags ihm geeignet erscheinende Kooperationspartner hinzuziehen, wenn der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht, kein sachlicher Grund dem Einsatz des Kooperationspartners entgegensteht und sofern dadurch für den Auftraggeber Mehrkosten nicht entstehen. Entstehen Mehrkosten, wird das Weinlabor den Auftraggeber darauf vorab hinweisen, und die Parteien werden darüber verhandeln, wer diese Mehrkosten zu tragen hat.

Sofern nicht rechtlich notwendig bzw. ausdrücklich vom Kunden gewünscht, werden Untersuchungen als Einfachbestimmungen durchgeführt. Die gewählte Art und Methode der Untersuchungen werden jeweils vermerkt. Wenn vom Kunden eine Konformitätsbewertung gefordert wird, erfolgt diese nach den Entscheidungsregeln gemäß dem Dokument ISO-I-VA 01, es sei denn mit dem Kunden ist schriftlich eine andere Vorgehensweise vereinbart.

Prüfberichte (ausgenommen Anträge zu amtlichen Prüfanalysen) werden grundsätzlich in vereinfachter Form (ohne Unterschrift, ohne Normbezüge und Modifikationen der Verfahren und ohne Angabe der Messunsicherheit) vom Weinlabor per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt. Die vollständigen Informationen zu den Verfahren sind auf der Laborwebseite im Dokument ISO-II-39 („Flex-Liste“) ersichtlich.

Messunsicherheiten, dokumentiert im Dokument ISO-II-35, sind im Empfangsbereich des Weinlabors als Aushang ersichtlich und können dort eingesehen werden bzw. werden diese auf Anfrage per E-Mail zur Verfügung gestellt.

Vom Weinlabor mitgeteilte Verkostungsergebnisse stellen nur Hinweise auf den momentanen und subjektiven Ver-kostungseindruck des Prüfers dar; sie sind unverbindlich. Ebenso sind solche Hinweise unverbindlich, die als rechtliche Beurteilung der Weinbeschaffenheit und/oder der Weinbezeichnung verstanden werden können.

Weinrechtliche Empfehlungen, die über die chemisch-analytische Interpretation des Analysenberichtes hinausgehen, insbesondere z.B. Kennzeichnungsprüfungen, sind unverbindlich. Sie werden von erfahrenem Fachpersonal, jedoch nicht von Juristen durchgeführt. Wir empfehlen, diese Empfehlungen juristisch überprüfen zu lassen: Das Weinlabor kann dafür ausdrücklich keine Haftung übernehmen.

Mündliche Empfehlungen sind ebenfalls unverbindlich und von der Haftung ausgeschlossen.

Es obliegt allein dem Auftraggeber, die Konformität von Weinbehandlungsmitteln mit den gesetzlichen Vorschriften und mit Richtlinien etwaiger Bioverbände zu kontrollieren.

Werden vom Weinlabor Proben oder sonstige Gegenstände transportiert, erfolgt dies stets im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers. Das Weinlabor ist dazu berechtigt, das Probenmaterial nach Auftragserledigung ohne nochmalige Mitteilung an den Auftraggeber zu entsorgen. Eine Rücksendung an den Auftraggeber erfolgt – auf seine Kosten – nur dann, wenn er dies bei Auftragserteilung schriftlich verlangt hat. Darüber hinaus besteht, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, keinerlei Verpflichtung seitens des Weinlabors, Proben und insbesondere nicht verbrauchtes oder verarbeitetes Probenmaterial aufzubewahren.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung wird für jeden Auftrag als Netto-Festpreis vereinbart; hinzu kommt die Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die Vergütung, die das Weinlabor zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in geeigneter Weise, z.B. durch Aushang in seinen Geschäftsräumen bekannt gemacht hat, hilfsweise die marktübliche Vergütung, die das Weinlabor nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

Die Vergütung ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch ist nur mit solchen Forderungen des Auftraggebers zulässig, die das Weinlabor anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt worden sind. Das Weinlabor kann in ihm geeignet erscheinenden Fällen die Ausführung seiner Leistungen von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen.

Abnahme, Gewährleistung und Verjährung

Soweit das Weinlabor vertragsgemäß die Erstellung von Analysenergebnissen schuldet, ist die Abnahme der Leistung erfolgt, sobald der Auftraggeber das Analysenergebnis weiterverwendet. Gutachten sind – soweit sie nicht Dienstleistungen darstellen – dann abgenommen, wenn binnen einer Frist von einem Monat seit Aushändigung an den Auftraggeber eine schriftliche Beanstandung wegen Mängeln nicht erfolgt.

Ist die Leistung des Weinlabors mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen ihm erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung muss bei offensichtlichen Mängeln binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich geltend werden.

Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Weinlabors, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Vertreter haftet das Weinlabor nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung des Weinlabors für Schäden an Eigentum oder Vermögen wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf EUR 50.000,00 je Schadensfall beschränkt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden derselben Ursache werden als ein Schadensfall angesehen.

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Weinlabor verjähren innerhalb eines Jahres, und zwar bei Werkverträgen gerechnet ab der Abnahme, bei Dienstleistungen ab dem Abschluss der Dienstleistung. Dies gilt auch für alle Schadensersatzansprüche.

Schutz der Arbeitsergebnisse und Geheimhaltung

Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Prüfberichten oder Gutachten des Weinlabors durch den Auftraggeber oder die Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Weinlabors.

Datenschutz, Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass aus rechtlichen Gründen die persönlichen und ggf. weinwirtschaftlichen Daten des Auftraggebers – unter Beachtung des gesetzlichen Datenschutzes – gespeichert werden.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen und Arbeitsergebnisse geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt nicht, soweit das Weinlabor zur Durchsetzung insbesondere seiner Zahlungsansprüche dazu verpflichtet ist, einen Leistungsnachweis zu erbringen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben hierzu verpflichtet ist.

Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde, beispielsweise sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Proben, Prüfberichte, technische Dokumentationen, erklärende Abbildungen oder Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

Das Weinlabor ist berechtigt, die erlangten Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form sowie unter Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzrichtlinien für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch Ersatzregelungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.

Erfüllungsort für alle Ansprüche des Weinlabors und des Auftraggebers ist der Sitz des Weinlabors.