Amtliche Analysen

In Deutschland darf ein Wein nur dann als Qualitätswein bezeichnet werden, wenn ihm auf Antrag eine Amtliche Prüfungsnummer (A.P.-Nr.) zugeteilt worden ist. Voraussetzungen dafür sind:

  • der Nachweis der geographischen Herkunft des Weines
  • eine Mindestqualität des Leseguts (Mostgewicht)
  • bestimmte analytische Höchst- und Mindestwerte
  • ein sensorisch beurteilter Mindeststandard des Weines
  • Unter Umständen müssen auch bestimmte Richtlinien für Rebsorte, Anbau, Lese und Ausbau beachtet worden sein.

Seit 1971 führt die Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz als Auftragsangelegenheit für das Land die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jährlich werden in den verschiedenen Weinbauämtern und Dienststellen bis zu 120.000 unterschiedliche Partien geprüft.

Labors, die über die technische Ausstattung und das erforderliche Fachwissen in der analytischen Untersuchung von Weinen und Schaumweinen verfügen, können für die Erstellung von Untersuchungsbefunden gemäß § 23 Abs. 1 Weinverordnung zugelassen werden.

Die amtliche Prüfanalyse umfasst folgende Unteruchungsparameter:

  • Gesamtalkohol (Berechnung des potentiellen Alkohols)
  • Vorhandener Alkohol
  • Gesamtextrakt
  • Zuckerfreier Extrakt
  • Vergärbarer Zucker vor/nach Inversion
  • Gesamtsäure, als Weinsäure
  • Gehalt an freier schwefliger Säure
  • Gehalt an gesamter schwefliger Säure
  • Relative Dichte d20/20
  • Kohlensäuredruck (bei Sekt und Perlwein b.A.) 20/20